Gesetzgebung: Solarpaket 1

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Solaranlagenförderung

Was beinhaltet das Solarpaket 1?

Das Paket enthält Maßnahmen, um den Photovoltaik-Ausbau auf Freiflächen und Dächern voranzubringen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der PV-Strategie umgesetzt, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegt wurden. Erarbeitet wurden die einzelnen Maßnahmen in einem intensiven Austausch mit der Solarbranche. Zudem wurde der ursprüngliche Entwurf durch Regelungen zur Batteriespeicherung, für die Gemeinschaftsversorgung mit Solarstrom und für deutschlandweit einheitliche technische Anschlussbedingungen ergänzt. Insgesamt zeichnet sich das „Solarpaket I“ durch einen schrittweisen, aber dringend notwendigen Abbau vieler bürokratischer Hemmnisse aus.

Das aktuelle Überblickpapier des BMWK finden Sie hier und die Informationen der Bundesregierung sind hier aufrufbar.

Am 26.04.2024 haben der Bundestag, wie auch der Bundesrat, das Gesetz zum „Solarpaket I“ verabschiedet. Das Gesetzespaket wird größtenteils am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und soll den Ausbau von PV in Deutschland vereinfachen und beschleunigen. Vereinfachte Netzanschlüsse gelten jetzt bis 30 kW. Solar-Anlagen bis 30 kW können jetzt auch durch das vereinfachte Verfahren für den Netzanschluss angeschlossen werden (bisher: 10,8 kW).

Netzanschluss für Speicher gleichrangig zu EE ausgestalten

Das Privileg auf einen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird auch auf Speicher ausgeweitet. Für kleinere Anlagen bis 25 kW werden außerdem die technischen Anforderungen in der Direktvermarktung gelockert. In einem Vertrag zwischen Betreibenden und Direktvermarktenden kann eine Vereinbarung zur Steuerbarkeit, z.B. über einen Smart Meter, getroffen werden. Die optionale Direktvermarktung kleinere Anlagen wird dadurch für Betreiber:innen kostengünstiger.

Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich förderbar

Die aktuelle Förderung nach dem EEG wird zukünftig auf Gebäude im Außenbereich erweitert. Es wird weiterhin sichergestellt werden, dass Gebäude nicht nur zur PV-Strom-Erzeugung gebaut werden. Die Förderung soll stattdessen für vorhandene Gebäude gelten, mit dem entscheidenden Stichtag des 01. März 2023.

Bestehende Dach-Anlagen sollen künftig einfacher modernisiert werden. Wenn beispielsweise effizientere Module auf den Markt kommen, können sie eingesetzt werden, auch wenn die vorhandenen Module nicht beschädigt sind. Dabei bleibt die anfängliche Einspeisevergütung erhalten.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung einführen

Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Ausgeförderte PV-Anlagen ohne Aufwand weiter betreiben können
Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreibende haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.

Sicherheiten bei Ausschreibungen schneller zurückerstatten
In Zukunft sollen die Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter:innen ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt werden, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen

Überschüssiger Strom kann ans Netz abgegeben werden
Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW müssen bisher ihren Strom direkt vermarkten. Bei Anlagen mit hohem Eigenverbrauch lohnt sich die Direktvermarktung oft nicht. Daher werden kleinere Anlagen gebaut, obwohl mehr Platz auf den Dächern vorhanden ist.

Als Lösung wird für eine bestimmte Gruppe von Anlagenbetreibern eine neue Vermarktungsform eingeführt. So kann überschüssiger Strom ohne Vergütung, aber auch ohne Vermarktungskosten an den Netzbetreiber abgegeben werden.

Des Weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen bis 750 Kilowatt angehoben. Sie müssen sich künftig an Ausschreibungen beteiligen. Dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.

Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Gewerbegebäudes
Änderungen für Installateur:innen: Große und lukrative Aufträge für größere Gewerbeprojekte könnten vermehrt angefragt werden.

Anlagenzertifikate erst für größere Anlagen benötigt
In Zukunft wird erst für Anlagen ab einer eingespeisten Leistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW ein Anlagenzertifikat benötigt. Bis jetzt wurden Zertifikate bereits ab 135 kW benötigt. Für Anlagen mit geringerer kW-Zahl (je nach Schwellenwert der installierten oder eingespeisten Leistung) reicht ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate. Im Solarpaket wird die gesetzliche Grundlage für eine erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen.

Vereinfachung der Anlagenzusammenfassung

Das EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine gesamte Anlage. Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen. In Zukunft können nur noch Anlagen zusammengefasst werden, die den gleichen Netzanschluss nutzen. Dadurch wird in Zukunft sichergestellt, dass die Anforderungen an die Größe der Anlagen und die messtechnische Ausstattung der PV-Anlage sich alleine an der einzelnen Anlage orientieren.

Was ändert das Solarpaket 1 für Freiflächen-Anlagen?
Gebotsmenge für Freiflächenanlagen erhöhen
Projekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50 MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt.

Gebiete, die für die Landwirtschaft weniger gut geeignet sind, sollen für Solaranlagen genutzt werden können. Die Länder können diese Öffnung zurückzunehmen, wenn genügend Flächen bereits für Solaranlagen genutzt wird.

Der Anteil beträgt bis Ende 2030 1 % der landwirtschaftlichen Flächen eines Landes und danach 1,5 %. Besonders geschützte Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete und Nationalparks) werden weiterhin nicht gefördert.

Änderungen für Installateur:innen: Bis zur Obergrenze pro Bundesland könnten mehr Freiflächenprojekte auf den Markt kommen.

Agir-PV, ein Mähdräscher mäht Getreide zwischen Reihen einer Solaranlage
Verteilung der freigegebenen Flächen
Mindestens die Hälfte der Solaranlagen soll auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden. Der zusätzliche Ausbau von Photovoltaik-Anlagen wird auf landwirtschaftlichen Flächen bundesweit begrenzt: bis 2030 auf maximal 80 Gigawatt und bis 2040 auf 177,5 GW. Das reicht aus, um die gesteckten Ziele der Bundesregierung zu erreichen.

Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen einführen
Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalen Bedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel.

Photovoltaik-Anlagen mit Doppelnutzung werden gezielt gefördert
Besondere Arten von Solaranlagen, die effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – z.B. Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV – werden in einem separaten Segment ausgeschrieben und hat eine separate Flächengrenze. Die Grenze wird schrittweise auf bis zu 3.000 MW pro Jahr angehoben. Die Doppelnutzungs-Anlagen sollen einen zunehmenden Beitrag zum Solarausbau leisten. Insgesamt wird damit die Menge der Ausschreibungen und der dafür benötigten Fläche nicht erhöht.

Menge besonderer Solaranlagen aufwachsen lassen
Es wird ein schrittweiser Aufwuchs der Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt.
In BMWK Berlin, 26.04.2024 – 5 – In Summe geht damit aber keine Erhöhung der Mengen in der Freiflächen-Ausschreibung einher.

Was bringt das Solarpaket 1 für Balkonanlagen und Mieterstrom?
Die Installation von Balkon-Solaranlagen wird vereinfacht
Es soll einfacher werden, Balkon-Kraftwerke in Betrieb zu nehmen. Die Registrierung von Balkonkraftwerken wurde bereits zum 01.04.2024 vereinfacht. Dabei ist die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wurde auf wenige, leicht verständliche Informationen reduziert.

Folgende Vereinfachungen sind nun zusätzlich beschlossen
Der Zweirichtungszähler muss nicht direkt zur Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks eingebaut sein. Bis ein geeichter Zähler installiert ist, werden rückwärts-laufende Zähler vorübergehend akzeptiert. Außerdem können Balkon-Solaranlagen über Schuko-Stecker angeschlossen werden.

Auch können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Als Balkonkraftwerk gelten dann Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere.

Mietstrom wird vereinfacht und soll auch für Gewerbegebäude ermöglicht werden
Mietstrom wird auch in gewerblichen Gebäuden und Nebengebäuden wie Garagen möglich sein.
Die Regel gilt, solange der Strom innerhalb des Gebäudes genutzt wird. Dadurch wird der Aufwand reduziert, der sonst nötig wäre, um die Förderberechtigung zu prüfen.

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Was ist die PV-Strategie?

Bis 2030 sollen in Deutschland 215 Gigawatt (GW) an PV-Anlagen installiert sein. Dafür soll der jährliche Ausbau stark erhöht werden, von 7,5 GW im Jahr 2022 auf 22 GW im Jahr 2026. Etwa die Hälfte davon soll auf Dächern und Flächen installiert werden. Um diese Ziele zu erreichen, werden in mehreren Paketen verschiedenste Maßnahmen realisiert, um den PV-Ausbau zu beschleunigen und die Ziele zu erreichen.