AGB’s

RAPEX GmbH| Koblenz | Neuwied | Bonn |Köln | Westerwald

Daten über RAPEX

*** Rechtliches ***

RAPEX GmbH

RAPEX GmbH (Verwaltung/Lager I)
Hafenstraße 16
D-56575 Weißenthurm

E-Mail:
Telefonnummer: 02637 / 60397-0

—————————-

RAPEX GmbH (Lager II)
Im Hundel 5, Halle A
D-56220 Kettig

 

Rechtsform: GmbH
Handwerkskammer Koblenz
Umsatzsteuer: IDDE343647574

Amtsgericht Koblenz
Registernummer: HRB 28177
Geschäftsführung: Herr Andreas Pede

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Darüber hinaus nimmt unser Betrieb an einem Verbraucherstreitigkeitsverfahren nicht teil.

RAPEX GmbH

Photovoltaik - AGB's

I. Vorbemerkung
Die Rapex GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) bietet dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber) den Kauf, die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Stromspeichersystemen, KFZ-Ladestationen nebst Zubehör (nachfolgend insgesamt PV-Anlage) an.
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig Individualvereinbarungen sowie nachrangig die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB), dies gilt auch für alle Änderungen und Ergänzungen, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt.

II. Kunden
Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher sind nach § 13 BGB natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind nach § 14 BGB natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

III. Abwehrklausel
Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers der Vertrag ohne Widerspruch ausgeführt wird. Andere und/oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Auftragnehmer stimmt den anderslautenden oder abweichenden Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zu.

IV. Angebote, Unterlagen und Veröffentlichungen
(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers bestehen Eigentums- und Urheberrechte, diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen.

(3) Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Auftraggeber die Unterlagen sowie angefertigte Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben.

(4) Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.

(5) Etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen, der Auftragnehmer hat hierzu erforderliche Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

(1) Ein vereinbarter Pauschalpreis (Einheits- oder Globalpauschalpreis) gilt nur dann, wenn ein solcher vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde. Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung von PV-Modulen, Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter. Der Auftragnehmer montiert die PV-Anlage betriebsfertig nach den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungs-unternehmens (EVU)“.

(2) Soweit Auftraggeber und Auftragnehmer keine Preisvereinbarung getroffen haben, gilt die übliche Vergütung nach § 632 II BGB.

(3) An alle Angebote des Auftragsnehmers ist dieser über einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

(4) Für den Fall, dass sich der vereinbarte Beginn der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, verzögert, so kann der Auftragnehmer die Preise erhöhen.

(5) Die Preise betreffen ausschließlich Leistungen des Auftraggebers an normalen Arbeitszeiten. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

(6) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

VI. Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Der Auftraggeber zahlt nach Vertragsschluss vor Lieferung der PV-Anlage und vor Montagebeginn 50 % des vereinbarten Preises an den Auftragnehmer, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine Abschlagsrechnung, die sofort fällig ist. Der Auftragnehmer beginnt erst mit der Montage der PV-Anlage, wenn diese Zahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

(2) Nach erfolgter DC-Montage zahlt der Auftraggeber 30 % des vereinbarten Preises an den Auftragnehmer, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine weitere Abschlagsrechnung, die sofort fällig ist. Der Auftragnehmer stellt die PV-Anlage erst fertig, wenn diese Zahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(3) Nach Abnahme des Werkes (Anzeige der Betriebsbereitschaft gem. EEG zur Sicherung der Einspeisevergütung) zahlt der Auftraggeber 20 % des vereinbarten Preises an den Auftraggeber, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine Schlussrechnung, die sofort fällig ist. Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

(4) Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftraggeber zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

(5) Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagenteile zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Auftraggebers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagenteile zur Erfüllung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

VII. Lieferfristen
(1) Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Wenn der Auftragnehmer Termine und Fristen nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich

(1) Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Wenn der Auftragnehmer Termine und Fristen nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich
Seite 3 von 5
machen hat der Auftragnehmer auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen
nicht zu vertreten.
(3)
Dies gilt für durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung, die rechtzeitige Einreichung sowie das Ergebnis der Anmeldung der PV-Anlage zur Netzverträglichkeitsprüfung beim Netzbetreiber. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers nicht verbunden.
(4)
Sofern der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen eines Zulieferers nicht oder nicht vollständig erbringen kann, ist er berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern und zu montieren, die im Angebot/Vertrag enthaltenen Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Beschaffenheit dar. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.
VIII.
Keine Gewährleistung für Ertragsprognosen
(1)
Der Auftragnehmer erstellt vor seinem Angebot auf Grundlage einer Ortsbesichtigung sowie auf Grundlage einer technischen Planung und den langjährigen Wetterdaten eines standortnahen Wetteramtes eine objektspezifische unverbindliche Ertragsprognose. Sämtliche Parameter der zugrunde gelegten Objektdaten und Stromverbrauchsdaten sind vom Auftraggeber nach Erhalt der Berechnung zu überprüfen.
(2)
Alle der Ertragsprognose zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf veröffentlichte Werte aus der Vergangenheit, haben daher lediglich Beispielcharakter und können somit nur eine unverbindliche Prognose für die Zukunft darstellen.
(3)
Das Ergebnis der Ertragsprognose ist nicht Vertragsinhalt, der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die erstellte Ertragsprognosen, der Auftragnehmer sichert keinen bestimmten Ertrag der Anlage zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
IX.
Vom Auftraggeber zu erfüllende Voraussetzungen für die Montage der PV-Anlage
(1)
Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage.
(2)
Die Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik, des Brand- und Blitzschutzes sowie des Schneefangs erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber, auf Verlangen des Auftragsnehmers sind die Prüfergebnisse vorzulegen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Auftraggebers oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Auftraggeber dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Die Eignung der Dacheindeckung wird seitens des Auftragnehmers ebenfalls nicht überprüft, der Auftraggeber sichert zu, dass das Dach frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist und das Dach/Gebäude die für die Montage der PV-Anlage erforderliche statische Eigenschaften aufweist.
(3)
Bei Ziegeldächern sind auftraggeberseits vor Beginn der Montagearbeiten ausreichend Ersatzziegel für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.ä., sind vom Auftraggeber ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, so ist die

(1) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer PV-Anlage.

(2) Die Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik, des Brand- und Blitzschutzes sowie des Schneefangs erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber, auf Verlangen des Auftragsnehmers sind die Prüfergebnisse vorzulegen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Auftraggebers oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Auftraggeber dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Die Eignung der Dacheindeckung wird seitens des Auftragnehmers ebenfalls nicht überprüft, der Auftraggeber sichert zu, dass das Dach frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist und das Dach/Gebäude die für die Montage der PV-Anlage erforderliche statische Eigenschaften aufweist.

(3) Bei Ziegeldächern sind auftraggeberseits vor Beginn der Montagearbeiten ausreichend Ersatzziegel für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.ä., sind vom Auftraggeber ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, so ist die
Auftragnehmerin berechtig, hierfür anfallende Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.

(4) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt/und oder vollumfänglich aufgehoben werden kann. Dem Auftraggeber ist ebenfalls bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht und diese Gefahrerhöhung unverzüglich einem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen ist.

(5) Etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der PV-Anlage sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen, der Auftragnehmer hat hierzu erforderliche Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

(6) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gesamte elektrische Infrastruktur für den Anschluss einer PV-Anlage geeignet ist und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügt. Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine Internetverbindung, die vom Auftraggeber gestellt wird.

(8) Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage der Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

X. Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung oder Direktvermarktung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem örtlichen Netzbetreiber oder dem Direktvermarkter erforderlich, dessen Abschluss allein dem Auftraggeber obliegt.

XI. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber verwahrt im Eigentum des Auftragnehmers stehende Gegenstände unentgeltlich für den Auftragnehmer und sorgt für angemessenen Versicherungsschutz gegen übliche Risiken.

XII. Gewährleistung und Verjährung

(1) Gewährleistungsrechte und Haftung sind ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw. Ablieferung geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde.

(2) Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, muss einen Mangel unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen.

(1) Gewährleistungsrechte und Haftung sind ausgeschlossen, wenn die PV-Anlage nach der Übergabe bzw. Ablieferung geändert wurde, wenn Typen- oder Seriennummern der Anlagenkomponenten entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden, oder wenn die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben und gewartet wurde.

(2) Ein Auftraggeber, der Verbraucher ist, hat Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, muss einen Mangel unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer anzeigen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht bei Verletzung von Pflichten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der PV-Anlage verbunden sind.

(4) Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten PV-Anlagenbestandteile werden ausschließlich von den Herstellern gewährt, der Auftragnehmer verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers, Ansprüche hieraus sind direkt gegen den Hersteller zu richten.

(5) Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel der Montage der PV-Anlage, ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, erst nach zweimaligem Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, auch hier ist Schriftform erforderlich.

(6) Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die PV-Anlage nebst Zubehör nur durch die Auftragnehmerin oder gleichsam qualifizierte Unternehmen gewartet und instandgehalten werden. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritter unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen an der PV-Anlage vorgenommen hat, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

(7) Gewährleistungsansprüche verjähren bei üblichen Aufdachanlagen, soweit gesetzlich zulässig, bei Unternehmern in einem Jahr, bei Verbrauchern in zwei Jahren, jeweils nach Inbetriebnahme der Anlage. Für den Fall, dass die Aufdachanlage i.S. des § 438 I Nr. 2a BGB ein Bauwerk darstellt, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers in fünf Jahren.

(8) Die Haftung der Auftragnehmerin sowie die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einschließlich der persönlichen Haftung ihrer Mitarbeiter und der Mitarbeiter ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei – Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(9) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz vom Auftragnehmer, falls der Kunde Unternehmer ist. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

RAPEX Heizung & Klimatechnik GmbH

RAPEX Heizung & Klimatechnik GmbH
Hafenstraße 16
D-56575 Weißenthurm

E-Mail:
Telefonnummer: 02637 / 60397-0

Rechtsform: GmbH
Handwerkskammer Koblenz
Umsatzsteuer: IDDE359476845

Amtsgericht Koblenz
Registernummer: HRB 29450
Geschäftsführung: Herr Andreas Pede

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Darüber hinaus nimmt unser Betrieb an einem Verbraucherstreitigkeitsverfahren nicht teil.

RAPEX Heizung & Klimatechnik GmbH

Heizung & Klimatechnik - AGB's

I. Allgemeines

(1) Die Rapex Heizung und Klimatechnik GmbH (im folgenden Auftragnehmer) ist eine juristische Person im Sinne des § 14 BGB. Der Auftragnehmer ist ein Unternehmen, welches Heizungsanlagen plant, liefert, einbaut, wartet und repariert. Verbraucher (im nachfolgenden Auftraggeber) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(2) Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig Individualvereinbarungen sowie nachrangig die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB), dies gilt auch für alle Änderungen und Ergänzungen.

II. Angebote und Unterlagen

(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers bestehen Eigentums- und Urheberrechte, diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Auftraggeber die Unterlagen sowie angefertigte Kopien auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.

(2) Etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen, der Auftragnehmer hat hierzu erforderliche Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

(1) Ein vereinbarter Pauschalpreis (Einheits- oder Globalpauschalpreis) gilt nur dann, wenn ein solcher vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde

(2) Soweit Auftraggeber und Auftragnehmer keine Preisvereinbarung getroffen haben, gilt die übliche Vergütung nach § 632 II BGB.

(3) An alle Angebote des Auftragnehmers ist dieser über einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

(4) Für den Fall, dass sich der vereinbarte Beginn der Arbeiten aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, verzögert, so kann der Auftragnehmer die Preise erhöhen.

(5) Die Preise betreffen ausschließlich Leistungen des Auftragnehmers an normalen Arbeitszeiten. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

(6) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftraggeber zahlt nach Vertragsschluss und vor Lieferung der Heizungsanlage sowie vor Montagebeginn 50 % des vereinbarten Preises an den Auftragnehmer, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine Abschlagsrechnung, die sofort fällig ist. Der Auftragnehmer beginnt erst mit der Montage der Heizungsanlage, wenn die Zahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

(2) Nach erfolgter Inbetriebnahme der Heizungsanlage zahlt der Auftraggeber 30 % des vereinbarten Preises an den Auftragnehmer, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine weitere Abschlagsrechnung, die sofort fällig ist. Der Auftragnehmer stellt die Heizungsanlage erst fertig, wenn die Zahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

(3) Nach Abnahme des Werkes zahlt der Auftraggeber 20 % des vereinbarten Preises an den Auftraggeber, der Auftragnehmer erstellt hierzu eine Schlussrechnung, die sofort fällig ist.

(4) Alle in IV. (1) – (3) genannten Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftraggeber zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

(5) Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

(1) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung), im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Mängelrechte – Verjährung

(1) Soweit im Rahmen des Vertrages der Auftragnehmer Produkte eines Herstellers verbaut werden, der in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zum Bestandteil des Werkvertrages.

(2) Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
(a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
(b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

(3) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Soweit im Rahmen des Vertrages der Auftragnehmer Produkte eines Herstellers verbaut werden, der in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zum Bestandteil des Werkvertrages.

(2) Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
(a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
(b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

(3) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen — sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

(5) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

(a) gewährt der Auftragnehmer den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

(b) liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder

(c) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

(a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

(b) der Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

IX. Gerichtsstand und Alternative Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, es gilt der allgemeine Gerichtsstand.